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BGB § 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker

BGB § 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker

[ Auszug: (1) Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht. Fällt einer von ihnen w ... ]